Datensatz: Obligatorium für emissionsmindernde Ausbringverfahren (Schleppschlauch)

Datenherr

Amt für Landschaft und Natur
Abteilung Landwirtschaft
Finn Timcke
Walcheplatz 2
8090 Zürich

Tel: +41 43 259 27 56
Tel direkt: 043 257 69 16
E-Mail: finn.timcke@bd.zh.ch
www: https://www.zh.ch/de/umwelt-tiere/landwirtschaft.html

Verantwortlich für Geodaten

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Beschreibung/Inhalt
GIS-ZH Nr
94
GIS-ZH Nr
94
Bezeichnung
Obligatorium für emissionsmindernde Ausbringverfahren (Schleppschlauch)
Bezeichnung
Obligatorium für emissionsmindernde Ausbringverfahren (Schleppschlauch)
Kurzbeschreibung
Flächen mit Pflicht zur emissionsarmen Ausbringung von flüssigen Hofdüngern («Schleppschlauchobligatorium»)
Kurzbeschreibung
Flächen mit Pflicht zur emissionsarmen Ausbringung von flüssigen Hofdüngern («Schleppschlauchobligatorium»)
Beschreibung
In der Schweiz stammen über 90% der Ammoniakemissionen aus der Landwirtschaft. Ammoniakemissionen entstehen im Stall, während der Hofdüngerlagerung sowie beim Ausbringen von Mist, Gülle, Stickstoffdüngern und stickstoffhaltigen Mineraldüngern. Bei der Verfrachtung von Ammoniak über die Luft und der anschliessenden Deposition werden empfindliche Ökosysteme wie Wälder, Hochmoore und artenreiche Wiesen unbeabsichtigt gedüngt, obwohl sie auf stickstoffarme Bedingungen angewiesen sind. Der Eintrag führt auch zu einer Versauerung des Bodens und der Gewässer. Zudem fördert Ammoniak die Feinstaubbildung und erhöht indirekt den Ausstoss des hoch klimawirksamen Lachgases. Mit emissionsmindernden Ausbringverfahren wird – im Vergleich zu herkömmlichen Ausbringverfahren wie z.B. dem Breitverteiler – die mit Gülle bedeckte Fläche verkleinert. Dank der bodennahen Ablage dringt die Gülle schneller in den Boden ein. Deshalb emittiert weniger Ammoniak in die Luft und es gelangt mehr wertvoller Stickstoff in den Pflanzenbestand. Emissionsminderende Ausbringverfahren sind für flüssige Hofdünger obligatorisch Ab dem 1.1.2024 müssen Gülle und flüssige Vergärungsprodukte mit emissionsmindernder Technik ausgebracht werden. Dieses Obligatorium ist in der Luftreinhalte-Verordnung (Anhang 2 Ziff. 552 LRV) verankert. Als emissionsmindernde Verfahren gelten die bandförmige Ausbringung mit Schleppschlauch- oder Schleppschuhverteilern sowie das Schlitzdrillverfahren mit offenem oder geschlossenem Schlitz. Auf welchen Flächen gilt das Obligatorium? Das Obligatorium gilt auf Schweizer Territorium für die düngbare Fläche mit folgenden Ausnahmen: Flächen mit mehr als 18 Prozent Hangneigung, Einzelflächen von weniger als 25 Aren sowie die Kulturen, die in der Liste im Anhang aufgeführt sind. Betriebe, auf denen die düngbare Fläche abzüglich der oben genannten Ausnahmen 3 Hektaren nicht übersteigt, sind vom Obligatorium befreit. Zur Berechnung dienen die von den Kantonen erhobenen landwirtschaftlichen Geodaten. Solange es keine Bewirtschaftungs- oder Flächenänderungen auf dem Betrieb gibt, bleibt diese Beurteilung stabil und ermöglicht eine jährliche Prü¬fung im Rahmen der landwirtschaftlichen Datenerhebung. Die kantonale Fachstelle kann im Einzelfall auf schriftliches Gesuch hin technisch oder betrieblich begründete Ausnahmen bewilligen, zum Beispiel bei Hochstammfeldobstbäumen der Qualitätsstufe I. Sömmerungsbetriebe sind vom Obligatorium ausgenommen.
Beschreibung
In der Schweiz stammen über 90% der Ammoniakemissionen aus der Landwirtschaft. Ammoniakemissionen entstehen im Stall, während der Hofdüngerlagerung sowie beim Ausbringen von Mist, Gülle, Stickstoffdüngern und stickstoffhaltigen Mineraldüngern. Bei der Verfrachtung von Ammoniak über die Luft und der anschliessenden Deposition werden empfindliche Ökosysteme wie Wälder, Hochmoore und artenreiche Wiesen unbeabsichtigt gedüngt, obwohl sie auf stickstoffarme Bedingungen angewiesen sind. Der Eintrag führt auch zu einer Versauerung des Bodens und der Gewässer. Zudem fördert Ammoniak die Feinstaubbildung und erhöht indirekt den Ausstoss des hoch klimawirksamen Lachgases. Mit emissionsmindernden Ausbringverfahren wird – im Vergleich zu herkömmlichen Ausbringverfahren wie z.B. dem Breitverteiler – die mit Gülle bedeckte Fläche verkleinert. Dank der bodennahen Ablage dringt die Gülle schneller in den Boden ein. Deshalb emittiert weniger Ammoniak in die Luft und es gelangt mehr wertvoller Stickstoff in den Pflanzenbestand. Emissionsminderende Ausbringverfahren sind für flüssige Hofdünger obligatorisch Ab dem 1.1.2024 müssen Gülle und flüssige Vergärungsprodukte mit emissionsmindernder Technik ausgebracht werden. Dieses Obligatorium ist in der Luftreinhalte-Verordnung (Anhang 2 Ziff. 552 LRV) verankert. Als emissionsmindernde Verfahren gelten die bandförmige Ausbringung mit Schleppschlauch- oder Schleppschuhverteilern sowie das Schlitzdrillverfahren mit offenem oder geschlossenem Schlitz. Auf welchen Flächen gilt das Obligatorium? Das Obligatorium gilt auf Schweizer Territorium für die düngbare Fläche mit folgenden Ausnahmen: Flächen mit mehr als 18 Prozent Hangneigung, Einzelflächen von weniger als 25 Aren sowie die Kulturen, die in der Liste im Anhang aufgeführt sind. Betriebe, auf denen die düngbare Fläche abzüglich der oben genannten Ausnahmen 3 Hektaren nicht übersteigt, sind vom Obligatorium befreit. Zur Berechnung dienen die von den Kantonen erhobenen landwirtschaftlichen Geodaten. Solange es keine Bewirtschaftungs- oder Flächenänderungen auf dem Betrieb gibt, bleibt diese Beurteilung stabil und ermöglicht eine jährliche Prü¬fung im Rahmen der landwirtschaftlichen Datenerhebung. Die kantonale Fachstelle kann im Einzelfall auf schriftliches Gesuch hin technisch oder betrieblich begründete Ausnahmen bewilligen, zum Beispiel bei Hochstammfeldobstbäumen der Qualitätsstufe I. Sömmerungsbetriebe sind vom Obligatorium ausgenommen.
eCH Geokategorien / Themen
Landwirtschaft
eCH Geokategorien / Themen
Landwirtschaft
Schlüsselwörter
Emissionsmindernde Ausbringverfahren Schleppschlauch Schleppschlauchobligatorium Luftreinhalte-Verordnung
Schlüsselwörter
Emissionsmindernde Ausbringverfahren Schleppschlauch Schleppschlauchobligatorium Luftreinhalte-Verordnung
Datenstand
Nachführungstyp
täglich
Nachführungstyp
täglich
Aktueller Datenstand
Aktueller Datenstand
Letzte Änderung der Geometadaten
18.03.2025
Letzte Änderung der Geometadaten
18.03.2025
Datenformat
Darstellungstyp
Vektor
Darstellungstyp
Vektor
Datenformat
ESRI ArcSDE-Layer (ROFA)
Datenformat
ESRI ArcSDE-Layer (ROFA)
Ausdehnung
Geographisches Gebiet / Ausdehnung
Kanton Zürich
Geographisches Gebiet / Ausdehnung
Kanton Zürich
Referenzsystem
CH1903+_LV95
Referenzsystem
CH1903+_LV95
Erfassungsmassstab
1:500
Erfassungsmassstab
1:500
Lagegenauigkeit
2.0 [m]
Lagegenauigkeit
2.0 [m]
Datenbezug
Abgabeformat
  • ESRI Shapefile (.shp)
  • ESRI File Geodatabase (.gdb)
Abgabeformat
  • ESRI Shapefile (.shp)
  • ESRI File Geodatabase (.gdb)
Services

2733 Schleppschlauchobligatorium

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Datengrundlage
Datengrundlage
Nutzungsflächen agriGIS, Hanglagen BLW
Datengrundlage
Nutzungsflächen agriGIS, Hanglagen BLW
Elementen
94.1 - Obligatorium für emissionsmindernde Ausbringverfahren (Schleppschlauch)
GIS-ZH Nr.
94.1
GIS-ZH Nr.
94.1
Beschreibung
Flächen mit Pflicht zur emissionsarmen Ausbringung von flüssigen Hofdüngern («Schleppschlauchobligatorium»)
Beschreibung
Flächen mit Pflicht zur emissionsarmen Ausbringung von flüssigen Hofdüngern («Schleppschlauchobligatorium»)
Geometrietyp
Fläche
Geometrietyp
Fläche
PfadFilename
rofa.aln_lw.schleppschlauchobligatorium_f
PfadFilename
rofa.aln_lw.schleppschlauchobligatorium_f
Metadaten Sichtbarkeit
Internet
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Datenbezugsart
Öffentlich mit Nutzungsbedingungen
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